PAVEAS Dental GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der PAVEAS Dental GmbH & Co. KG, Koblenz ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und zwar im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend: Kunden / Käufer). Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.

  1. Vertragsschluss, Bindungsfrist, Allgemeines

    1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden AGB. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    2. Der Käufer ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.
    3. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand dadurch nicht erheblich verändert wird und sie dem Käufer zumutbar sind.
    4. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
    5. Montagekosten werden gemäß Einzelkaufvertrag vereinbart.
  2. Mengen und Maßangaben

    1. Sämtliche Mengen und Maße in Bestellungen des Käufers basieren auf Angaben des Käufers oder seines Architekten bzw. sonst wie Bevollmächtigten, es sei denn, das Aufmaß wird durch uns oder durch einen von uns eingeschalteten Architekten genommen.
    2. Stellen sich nachträglich Abweichungen heraus, so gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Abweichungen beruhen auf einem von uns zu vertretenden unrichtigen Aufmaß. Das gleiche gilt, wenn sich bei der technischen Installation/Montage Mehrkosten ergeben, die auf von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen.
  3. Preise

    1. Alle Preisangaben in Katalogen oder Preislisten sind freibleibend. Es gelten unsere am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise. Sämtliche Preisangaben verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass und zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
    2. Der Kaufpreis ist der von uns genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in unseren Katalogen und Preislisten aufgestellte Preis, gemäß Abschnitt 3.1.
    3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Angebotserstellung und Vertragsabschluss mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich in diesem Zeitraum die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Die Kostensteigerungen werden wir dem Käufer auf sein Verlangen nachweisen.
    4. Für Aufträge mit einem Warenwert unter € 160,- (netto) berechnen wir anteilmäßig Porto, Verpackungs- und Versandkosten jedoch mindestens € 5,50. Nachlieferungen werden spesenfrei ausgeführt, nicht aber Lieferungen von Artikeln, die wir nicht auf Lager halten und gesondert bestellen müssen. Bei Gipslieferungen können generell die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.
    5. Bei Entnahme von Zähnen aus den 6er- oder 8er-Garnituren wird der jeweils übliche Komplettierungsaufschlag berechnet. Die Preise für 100, 250, 500 und 1.000 gleichartige Zähne werden nur dann berechnet wenn das volle Quantum auf einmal abgenommen wird.
  4. Zahlungen und Verrechnung

    1. Mit Lieferung der Ware erhält der Kunde eine Rechnung. Der Versand der Rechnung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist Zahlung sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Abweichend davon hat der Käufer bei Verträgen mit einem Auftragsumfang von über € 20.000,- (netto), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu leisten.
    2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Ist der Käufer Kaufmann, beträgt der (Verzugs-) Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    3. Wir sind berechtigt, ab dem zweiten Mahnschreiben Mahnkosten in Höhe von € 10,- pro Schreiben zu berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    4. Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug um Zug Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Lieferfristen und -termine, Teillieferungen und Teilleistungen

    1. Die schriftlich vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Bestätigung der Bestellung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes hemmen den Fristablauf und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
    2. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldeter Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
    3. Wir sind in angemessenem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
    4. Falls wir in Verzug geraten, ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, ist der Käufer berechtigt für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch bis zu 50 % des eingetretenen Schadens. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zwingend haften.
  6. Abnahme des Liefergegenstandes

    1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 25 % der Auftragssumme gefordert werden. Dem Käufer steht dabei der Nachweis offen, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht dem Verkäufer im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Schaden, der die Schadenspauschale deutlich übersteigt, ist er zur Geltendmachung dieses Schadens berechtigt.
  7. Gefahrübergang

    1. Leistungsort für unsere Lieferpflicht ist die jeweilige Betriebsstätte des vertragsschließenden Unternehmens. Die Versendung des Liefergegenstandes erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Wahl des Versandweges und -mittels ist, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, uns überlassen.
    2. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Schecks bis zu deren vorbehaltsloser Einlösung) unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    3. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
    4. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
    6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

    1. Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein zunächst nicht feststellbarer Mangel, so ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt.
    2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt.
    3. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen. Schäden durch unsachgemäße Behandlung unterliegen nicht unserer Gewährleistungsverpflichtung. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware bleibt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unberührt. Des weiteren bleibt unabhängig von den nachfolgenden Regelungen zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unberührt.
    4. Sofern von Seiten des Käufers oder von Seiten Dritter – ohne unsere Zustimmung – Eingriffe in die von uns gelieferten Produkte vorgenommen werden, insbesondere Instandsetzungen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder mit unseren Produkten betrieben werden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn der Käufer nachweist, dass der Eingriff den aufgetretenen Fehler nicht verursacht hat.
    5. Verweigern wir die Mängelbeseitigung oder Neulieferung, wird sie für den Käufer unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind andere oder weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
    7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder der Käufer Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadensersatzansprüche aber nur insoweit geltend gemacht werden, als die Eigenschaftszusicherung das Folgeschadenrisiko erfasst und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht.
    8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang (Abschnitt 7). Soweit der Liefergegenstand seitens unseres Vorlieferanten mit einer längeren Gewährleistungspflicht geliefert wurde, gilt diese einschließlich des im Verhältnis zum Vorlieferanten vereinbarten Fristbeginns und –endes auch zwischen uns und dem Käufer.
    9. Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  10. Umtausch / Warenrückgabe

    1. Artikel, die nach Spezifikation des Kunden angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, können nicht zurückgegeben werden.
    2. Arzneimittel sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
    3. Die Rücknahme von Beschaffungsartikeln ist ausgeschlossen.
    4. Für sonstige Waren wird ein vertragliches Rückgaberecht eingeräumt. Der Kunde kann unter Angabe eines Rückgabegrundes die Ware innerhalb von 10 Tagen an uns zurücksenden.
    5. Warenrückgaben müssen telefonisch oder schriftlich avisiert werden. Es besteht seitens der PAVEAS Dental GmbH & Co. KG keine Verpflichtung zu Rücknahmen.
    6. Rücknahmen erfolgen grundsätzlich nur auf Kosten des Kunden, d.h. der Kunde muss die Ware an die PAVEAS Dental GmbH & Co. KG zurücksenden; unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen und gehen an den Kunden zurück.
    7. Wurden Verschlusssiegel oder Siegeletiketten geöffnet, beschädigt oder in anderer Art und Weise entfernt, erlischt jede Möglichkeit der Rückgabe. Gleiches gilt bei Entfernen von Umverpackungen, wie z.B. Einschweißfolien, Folienversiegelungen etc.
  11. Teilunwirksamkeit Schriftform

    1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    2. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.
  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

    1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des vertragsschließenden Unternehmens unserer Gruppe, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
    2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen PAVEAS Dental GmbH & Co. KG und ihren Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
    3. Gerichtsstand ist Koblenz.

Stand: Oktober 2019